Abrechnung · E-Rechnung

E-Rechnung im Labor: XRechnung und ZUGFeRD aus dem LIMS

Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Ausstellen müssen sie diese ab dem 1. Januar 2027, wenn ihr Vorjahresumsatz über 800.000 Euro liegt, alle anderen ab dem 1. Januar 2028. eLABoraNET erzeugt aus der Laborabrechnung XRechnung und ZUGFeRD.

Stand:

Auf einen Blick

Empfangen
Seit dem 1. Januar 2025 für alle inländischen Unternehmen. Ein E-Mail-Postfach genügt.
Ausstellen
Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen alle noch sonstige Rechnungen ausstellen, bis zum 31. Dezember 2027 Unternehmen mit höchstens 800.000 Euro Vorjahresumsatz. Danach ist die E-Rechnung im inländischen B2B-Verkehr Pflicht.
Format
Strukturiertes XML nach EN 16931. XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1 (ohne MINIMUM und BASIC-WL) erfüllen die Voraussetzungen. Ein einfaches PDF ist keine E-Rechnung mehr.
Aufbewahrung
Acht Jahre, der strukturierte Teil unversehrt in seiner ursprünglichen Form.
eLABoraNET
XRechnung und ZUGFeRD aus der Abrechnung, Format je Kunde einstellbar, Leitweg-ID am Kunden, flexible Steuergruppen.

Was gilt seit 2025, und was kommt 2027 und 2028?

Mit dem Wachstumschancengesetz hat der Gesetzgeber § 14 UStG neu gefasst. Seit dem 1. Januar 2025 liegt eine E-Rechnung nur noch vor, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird. Papierrechnungen und einfache PDF-Dokumente gelten seitdem als „sonstige Rechnung“. Für die Ausstellung gibt es Übergangsfristen:

Zeitplan der E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze (Stand der BMF-Angaben: März 2026)
ZeitraumWas gilt
Seit 1. Januar 2025Alle Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können. Ein einfaches PDF zählt nicht mehr als E-Rechnung.
Bis 31. Dezember 2026Alle dürfen noch sonstige Rechnungen ausstellen. Papier geht immer, ein anderes elektronisches Format, etwa ein PDF per E-Mail, nur mit Zustimmung des Empfängers.
Ab 1. Januar 2027Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz müssen E-Rechnungen ausstellen. Bei höchstens 800.000 Euro gilt die Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2027, ebenso für EDI-Verfahren, die noch keine E-Rechnung sind.
Ab 1. Januar 2028Alle Unternehmen müssen E-Rechnungen ausstellen.

Ausnahmen gelten unter anderem für Rechnungen an Endverbraucher, für Kleinbeträge bis 250 Euro brutto und für Leistungen von Kleinunternehmern.

Was zählt als E-Rechnung?

Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten, auf XML basierenden Format nach der europäischen Norm EN 16931, das sich automatisch weiterverarbeiten lässt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) nennt die in Deutschland üblichen Formate XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1, mit Ausnahme der Profile MINIMUM und BASIC-WL.

XRechnung

  • Reine XML-Datei, ohne Bilddarstellung. Zum Lesen braucht der Empfänger einen Viewer.
  • Maßgeblich sind die XML-Daten.
  • Entwickelt von der KoSIT (Koordinierungsstelle für IT-Standards).
  • Typisch für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber, auch im B2B nutzbar.

ZUGFeRD

  • Hybrid: ein PDF mit eingebettetem XML. Das PDF ist direkt lesbar.
  • Maßgeblich sind die XML-Daten. Weichen sie von der Bildansicht ab, gelten sie.
  • Entwickelt vom FeRD (Forum elektronische Rechnung Deutschland).
  • Der Empfänger bekommt eine lesbare Rechnung und maschinenlesbare Daten.

Welche Ihrer Kunden brauchen was?

Labore stellen Rechnungen an sehr unterschiedliche Empfänger. Entscheidend ist, wer die Rechnung bekommt.

Unternehmen (B2B)

Wasserversorger in privater Rechtsform, Industrie, andere Labore. Hier gelten die Fristen oben. Eine Leitweg-ID brauchen Sie nicht.

Behörden und öffentliche Auftraggeber (B2G)

Für Rechnungen an die öffentliche Verwaltung gelten eigene Vorgaben neben dem Umsatzsteuergesetz, zum Beispiel die E-Rechnungsverordnung des Bundes seit dem 27. November 2020. Typisch sind XRechnung und die Leitweg-ID des Empfängers.

Privatkunden und Kleinbeträge

Rechnungen an Endverbraucher sind von der Pflicht ausgenommen, ebenso Kleinbeträge bis 250 Euro brutto. Eine sonstige Rechnung genügt.

So erzeugt eLABoraNET die E-Rechnung

Die Rechnung entsteht im Laborauftrag, mit den Kunden-, Leistungs- und Auftragsdaten, die dort ohnehin vorliegen. Daraus erzeugt eLABoraNET die E-Rechnung als XRechnung oder als ZUGFeRD.

Ob eine Rechnung alle Pflichtangaben im strukturierten Teil enthält, hängt von Ihren Stammdaten ab. Das BMF empfiehlt, E-Rechnungen schon bei der Erstellung zu validieren. Im Einführungsprojekt stimmen wir Format, Kundenstammdaten und Testrechnungen mit Ihnen ab.

FAQ

Häufige Fragen

Was ist eine E-Rechnung?

Eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format nach EN 16931, das sich automatisch weiterverarbeiten lässt. In Deutschland sind das vor allem XRechnung und ZUGFeRD. Eine Papierrechnung oder ein einfaches PDF ist seit dem 1. Januar 2025 keine E-Rechnung mehr, sondern eine sonstige Rechnung.

Reicht eine PDF-Rechnung per E-Mail noch?

Für die Ausstellung ja, solange die Übergangsfristen laufen: bis Ende 2026 für alle, bis Ende 2027 bei höchstens 800.000 Euro Vorjahresumsatz. Das PDF gilt dann als sonstige Rechnung und braucht die Zustimmung des Empfängers. Empfangen müssen Sie E-Rechnungen schon seit 2025 können.

Ab wann muss mein Labor E-Rechnungen ausstellen?

Ab dem 1. Januar 2027, wenn der Vorjahresumsatz über 800.000 Euro lag, sonst ab dem 1. Januar 2028. Das gilt für Umsätze zwischen inländischen Unternehmen.

Welche Formate sind zulässig?

Nach dem BMF vor allem XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1, jeweils ohne die Profile MINIMUM und BASIC-WL. Zulässig ist auch ein zwischen Aussteller und Empfänger vereinbartes Format, das die richtige und vollständige Extraktion der erforderlichen Angaben ermöglicht, etwa ein EDI-Verfahren.

Was ist eine Leitweg-ID, und brauche ich sie?

Die Leitweg-ID adressiert eine E-Rechnung an eine Behörde. Sie wird nur gebraucht, wenn Sie an öffentliche Auftraggeber abrechnen. Für Rechnungen zwischen Unternehmen ist sie nicht nötig.

Welche Formate erzeugt eLABoraNET?

XRechnung sowie ZUGFeRD 2.3 in den Profilen Basic, Comfort (EN 16931) und Extended. Das Format legen Sie je Kunde fest.

Bildet eLABoraNET unterschiedliche Steuersätze und Steuerfälle ab?

Ja. Ein Steuermodul mit flexiblen Steuergruppen bildet unterschiedliche Steuersätze und Steuerfälle ab, auch in der E-Rechnung. Welche Gruppen Ihr Labor braucht, klären wir im Einführungsprojekt.

Wie lange muss ich E-Rechnungen aufbewahren?

Acht Jahre. Der strukturierte Teil der E-Rechnung muss dabei unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegen. Das regelt § 14b UStG.

Gilt die Pflicht auch für Rechnungen an Behörden?

Das Umsatzsteuergesetz verlangt die E-Rechnung zwischen Unternehmen. Für Rechnungen an die öffentliche Verwaltung gelten zusätzlich eigene Vorgaben, etwa die E-Rechnungsverordnung des Bundes seit dem 27. November 2020. Welche Regeln Ihr Auftraggeber verlangt, erfahren Sie bei ihm.

Quellen

  1. Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen (verpflichtenden) E-Rechnung zum 1. Januar 2025, Bundesfinanzministerium (BMF), Stand März 2026, mit Verweis auf die BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 und 15. Oktober 2025, abgerufen am 3. Oktober 2026
  2. XRechnung, Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT)
  3. ZUGFeRD, Forum elektronische Rechnung Deutschland (FeRD)
  4. E-Rechnung beim Bund (Rechnungen an die öffentliche Verwaltung), Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern

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